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U 2021 99

Submissionen

Graubünden · 2022-01-18 · Deutsch GR
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Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Kostenentscheid) | Grundstückerwerb durch Personen im Ausland

Sachverhalt

1. Mit Urteil 2C_534/20211 vom 16. Dezember 2021 hiess das Bundesge- richt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Bun- desamtes für Justiz gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden U 19 106 vom 11. März 2021 in Sachen Erwerb mit Ver- äusserungspflicht gut und hob das betreffende Verwaltungsgerichtsurteil auf. Das Bundesgericht bewilligte der A._____ Stiftung den Erwerb des Grundstücks C._____ in der Gemeinde D._____ unter der Auflage, das Grundstück innert zwei Jahren ab Ergehen des nämlichen Urteils zu ver- äussern (Ziff. 1 Dispositiv). In Bezug auf die Kostentragung stellte das Bundesgericht fest, dass die Vermächtnisnehmerin E._____ am 1. Juni 2021 verstarb; die Kosten für das Verfahren vor Bundesgericht auferlegte es vollumfänglich der A._____ Stiftung mit der Begründung, dass die Be- willigungsfähigkeit des von der Stiftung an die Vermächtnisnehmerinnen vermachten Nutzungsrechts im Verfahren vor Bundesgericht nicht umstrit- ten war. Weiter wies das Bundesgericht die Angelegenheit zur Neuverle- gung der Kosten und Entschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurück (Ziff. 3 Disposi- tiv). II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist festzuhalten, dass E._____ nicht mehr Partei im vorliegenden Verfahren ist. Mit deren Versterben betrifft die streitgegenständliche Be- willigung nur noch die A._____ Stiftung und B._____. Ein Eintritt allfälliger Erben von E._____ in das vorliegende Verfahren fällt ausser Betracht, da das an E._____ vermachte Nutzungsrecht mit ihrem Tod untergegangen ist (vgl. Art. 749 Abs. 1 und Art. 776 Abs. 2 ZGB). 2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden,

- 4 - also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid bloss aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neube- urteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]); vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640; m.w.H. DORMANN, in: NIGGLI/UEBER- SAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 Rz. 12 ff.). Dabei kann das Bundesgericht nach Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG auch die Kosten und/oder die Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Kostenverteilung entscheidet oder entschei- det selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658; GEISER, in: NIGGLI/UE- BERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bun- desgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 67 Rz. 5 und Art. 68 Rz. 24 f.). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben, insbesondere die entscheid- wesentlichen Erwägungen, des Bundesgerichts für die Vor-instanz ver- bindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643; DORMANN, in: NIG- GLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER, a.a.O., Art. 107 Rz. 18; vgl. auch BGE 143 IV 214 E.5.3.3 m.H.a. 135 III 334 E.2.1). 3. Somit sind laut der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten und die ausser- gerichtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren U 19 106 von dem Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 73 und Art. 78 des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) neu zu verle- gen. 4. Im Urteil U 19 106 hat das Verwaltungsgericht die Gerichtskosten entspre- chen dem Ausgang des Verfahrens im Umfang von Fr. 2'333.00 dem Bun-

- 5 - desamt für Justiz zur Bezahlung auferlegt (Staatsgebühr: Fr. 2'000.-- so- wie Kanzleiauslagen: Fr. 333.--). Weiter wurde das Bundesamt für Justiz verpflichtet, die von demselben Rechtsanwalt vertretene Stiftung und die beiden Vermächtnisnehmerinnen aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 1'879.75 zu entschädigen. 5. Nachdem das Bundesamt für Justiz mit seiner Beschwerde vor Bundes- gericht durchgedrungen ist, ist es im Verfahren U 19 106 vor dem Verwal- tungsgericht so zu stellen, als hätte es obsiegt. Weil das Bundesamt be- reits im Verfahren vor Verwaltungsgericht die Bewilligungsfähigkeit des Nutzungsrechts der beiden Vermächtnisnehmerinnen nicht in Frage ge- stellt hatte, rechtfertigt sich – wie im Verfahren vor Bundesgericht – eine Kostenauflage einzig an die Stiftung. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'333 gehen somit neu zu Lasten der A._____ Stiftung. Eine Parteien- tschädigung wird nicht gesprochen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 6 - III. Demnach erkennt das Gericht:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Vorab ist festzuhalten, dass E._____ nicht mehr Partei im vorliegenden Verfahren ist. Mit deren Versterben betrifft die streitgegenständliche Be- willigung nur noch die A._____ Stiftung und B._____. Ein Eintritt allfälliger Erben von E._____ in das vorliegende Verfahren fällt ausser Betracht, da das an E._____ vermachte Nutzungsrecht mit ihrem Tod untergegangen ist (vgl. Art. 749 Abs. 1 und Art. 776 Abs. 2 ZGB).

E. 2 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden,

- 4 - also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid bloss aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neube- urteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]); vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640; m.w.H. DORMANN, in: NIGGLI/UEBER- SAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 Rz. 12 ff.). Dabei kann das Bundesgericht nach Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG auch die Kosten und/oder die Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Kostenverteilung entscheidet oder entschei- det selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658; GEISER, in: NIGGLI/UE- BERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bun- desgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 67 Rz. 5 und Art. 68 Rz. 24 f.). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben, insbesondere die entscheid- wesentlichen Erwägungen, des Bundesgerichts für die Vor-instanz ver- bindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643; DORMANN, in: NIG- GLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER, a.a.O., Art. 107 Rz. 18; vgl. auch BGE 143 IV 214 E.5.3.3 m.H.a. 135 III 334 E.2.1).

E. 3 Somit sind laut der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten und die ausser- gerichtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren U 19 106 von dem Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 73 und Art. 78 des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) neu zu verle- gen.

E. 4 Im Urteil U 19 106 hat das Verwaltungsgericht die Gerichtskosten entspre- chen dem Ausgang des Verfahrens im Umfang von Fr. 2'333.00 dem Bun-

- 5 - desamt für Justiz zur Bezahlung auferlegt (Staatsgebühr: Fr. 2'000.-- so- wie Kanzleiauslagen: Fr. 333.--). Weiter wurde das Bundesamt für Justiz verpflichtet, die von demselben Rechtsanwalt vertretene Stiftung und die beiden Vermächtnisnehmerinnen aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 1'879.75 zu entschädigen.

E. 5 Nachdem das Bundesamt für Justiz mit seiner Beschwerde vor Bundes- gericht durchgedrungen ist, ist es im Verfahren U 19 106 vor dem Verwal- tungsgericht so zu stellen, als hätte es obsiegt. Weil das Bundesamt be- reits im Verfahren vor Verwaltungsgericht die Bewilligungsfähigkeit des Nutzungsrechts der beiden Vermächtnisnehmerinnen nicht in Frage ge- stellt hatte, rechtfertigt sich – wie im Verfahren vor Bundesgericht – eine Kostenauflage einzig an die Stiftung. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'333 gehen somit neu zu Lasten der A._____ Stiftung. Eine Parteien- tschädigung wird nicht gesprochen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 6 - III. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Gerichtskosten des Verfahrens U 19 106 gehen im Umfang von total Fr. 2'333.-- zu Lasten der A._____ Stiftung.
  2. [Rechtsmittelbelehrung]
  3. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 99

1. Kammer Vorsitz Audétat RichterInnen Racioppi und von Salis Aktuar ad hoc Frings URTEIL vom 18. Januar 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Bundesamt für Justiz BJ, Beschwerdeführer gegen Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden, Beschwerdegegner 1 und A._____ Stiftung, B._____,

- 2 - beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Beschwerdegegnerinnen betreffend Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Kosten- entscheid)

- 3 - I. Sachverhalt: 1. Mit Urteil 2C_534/20211 vom 16. Dezember 2021 hiess das Bundesge- richt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Bun- desamtes für Justiz gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden U 19 106 vom 11. März 2021 in Sachen Erwerb mit Ver- äusserungspflicht gut und hob das betreffende Verwaltungsgerichtsurteil auf. Das Bundesgericht bewilligte der A._____ Stiftung den Erwerb des Grundstücks C._____ in der Gemeinde D._____ unter der Auflage, das Grundstück innert zwei Jahren ab Ergehen des nämlichen Urteils zu ver- äussern (Ziff. 1 Dispositiv). In Bezug auf die Kostentragung stellte das Bundesgericht fest, dass die Vermächtnisnehmerin E._____ am 1. Juni 2021 verstarb; die Kosten für das Verfahren vor Bundesgericht auferlegte es vollumfänglich der A._____ Stiftung mit der Begründung, dass die Be- willigungsfähigkeit des von der Stiftung an die Vermächtnisnehmerinnen vermachten Nutzungsrechts im Verfahren vor Bundesgericht nicht umstrit- ten war. Weiter wies das Bundesgericht die Angelegenheit zur Neuverle- gung der Kosten und Entschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurück (Ziff. 3 Disposi- tiv). II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist festzuhalten, dass E._____ nicht mehr Partei im vorliegenden Verfahren ist. Mit deren Versterben betrifft die streitgegenständliche Be- willigung nur noch die A._____ Stiftung und B._____. Ein Eintritt allfälliger Erben von E._____ in das vorliegende Verfahren fällt ausser Betracht, da das an E._____ vermachte Nutzungsrecht mit ihrem Tod untergegangen ist (vgl. Art. 749 Abs. 1 und Art. 776 Abs. 2 ZGB). 2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden,

- 4 - also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid bloss aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neube- urteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]); vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640; m.w.H. DORMANN, in: NIGGLI/UEBER- SAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 Rz. 12 ff.). Dabei kann das Bundesgericht nach Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG auch die Kosten und/oder die Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Kostenverteilung entscheidet oder entschei- det selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658; GEISER, in: NIGGLI/UE- BERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bun- desgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 67 Rz. 5 und Art. 68 Rz. 24 f.). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben, insbesondere die entscheid- wesentlichen Erwägungen, des Bundesgerichts für die Vor-instanz ver- bindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643; DORMANN, in: NIG- GLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER, a.a.O., Art. 107 Rz. 18; vgl. auch BGE 143 IV 214 E.5.3.3 m.H.a. 135 III 334 E.2.1). 3. Somit sind laut der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten und die ausser- gerichtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren U 19 106 von dem Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 73 und Art. 78 des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) neu zu verle- gen. 4. Im Urteil U 19 106 hat das Verwaltungsgericht die Gerichtskosten entspre- chen dem Ausgang des Verfahrens im Umfang von Fr. 2'333.00 dem Bun-

- 5 - desamt für Justiz zur Bezahlung auferlegt (Staatsgebühr: Fr. 2'000.-- so- wie Kanzleiauslagen: Fr. 333.--). Weiter wurde das Bundesamt für Justiz verpflichtet, die von demselben Rechtsanwalt vertretene Stiftung und die beiden Vermächtnisnehmerinnen aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 1'879.75 zu entschädigen. 5. Nachdem das Bundesamt für Justiz mit seiner Beschwerde vor Bundes- gericht durchgedrungen ist, ist es im Verfahren U 19 106 vor dem Verwal- tungsgericht so zu stellen, als hätte es obsiegt. Weil das Bundesamt be- reits im Verfahren vor Verwaltungsgericht die Bewilligungsfähigkeit des Nutzungsrechts der beiden Vermächtnisnehmerinnen nicht in Frage ge- stellt hatte, rechtfertigt sich – wie im Verfahren vor Bundesgericht – eine Kostenauflage einzig an die Stiftung. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'333 gehen somit neu zu Lasten der A._____ Stiftung. Eine Parteien- tschädigung wird nicht gesprochen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 6 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Gerichtskosten des Verfahrens U 19 106 gehen im Umfang von total Fr. 2'333.-- zu Lasten der A._____ Stiftung. 2. [Rechtsmittelbelehrung] 3. [Mitteilungen]